Im digitalen Raum bleiben Frauen rechtlos

Jedenfalls dann, wenn sie bedroht werden oder mit obszönen Nachrichten beschickt werden. Es gibt keine rechtliche Handhabe gegen sexistische Beleidigungen. Es gibt jedoch sehr wohl rechtliche Mittel, um die Versender solcher Nachrichten vor Konsequenzen zu schützen.

Ein Versuch, die wogenden Emotionen angesichts dieses Urteils mit klaren aber bestimmt sehr subjektiven Gedanken zu unterfüttern.

Die Fakten:

Maurer geht an besagtem Lokal in der Strozzigasse vorbei, wurde – wie schön öfter – nach ihren Worten „blöd angeredet“ und bekam kurz darauf obszöne Nachrichten vom facebook-Account des Lokalinhabers.

Wir lernen:

  • Das Verschicken solcher Nachrichten stellt in Österreich keinen Strafbestand dar.

Aufgrund der Erkenntnis, dass es keine Möglichkeit gibt, rechtlich gegen den Versender vorzugehen, ergreift Maurer die einzige Möglichkeit, die ihr bleibt, um sich zu wehren, und veröffentlicht die obszöne Nachricht unter Angabe des Absenders.

Wir lernen:

  • Öffentlich bekannt zu machen, wer eine solche Nachricht geschickt hat, stellt – obgleich die Nachricht selbst vor dem Recht nichts anstössiges hat – sehr wohl einen Strafbestand dar.

 

Viel Fragen bleiben offen:

Wie kann das Bekanntgeben des Absenders strafbar sein, wenn es der Inhalt dieser Nachricht nicht ist?
Müsste nicht die Anstössigkeit des Inhalts eine Vorbedingung sein, um das Bekanntmachen des Absenders zu üblen Nachrede zu machen?
Kann es strafbar sein, den Absender zu nennen, wenn doch die Nachricht, um die es geht, rechtlich keine Relevanz hat?

Maurer ist zu 100% verantwortlich für den Inhalt ihres Social Media Accounts. Der Versender der Nachrichten ist zu 0% verantwortlich für den Inhalt seiner Social Media Profile.

Soweit der gefühlte Hintergrund. Welche strafbaren Handlungen hat sich Maurer nun schuldig gemacht? – Und welche Schlüsse für die Gesetzgeber wären daher angebracht?

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Wir sehen, dass in diesem Prozess die Privatsphäre des Versenders der Nachrichten keine Rolle gespielt hat. Die Verurteilung erfolgte ausschließlich auf Basis des oben zitierten § 111 StGB.

(3) Wäre eigentlich dazu geeignet, Maurer zu entlasten. Ihr Problem ist, dass sie mit ihrem Twitter-Account unter (2) fällt und damit, aufgrund der breiteren Öffentlichkeit, einen klaren Beweis für die Urheberschaft der sexistischen Nachrichten benötigt.

Die einzige Frage um die es also geht ist: Wer ist für die Inhalte verantwortlich, die von einem persönlichen, passwortgeschützten facebook-Account verschickt werden? Während Maurer für die von ihr öffentlich geposteten Nachrichten anscheinend zu 100% haftbar ist, gilt dies offensichtlich nicht für den Bierverkäufer und seine privat versendeten Nachrichten.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, wo und wie der PC des Inhabers im Geschäft aufgestellt ist. Es sind dazu im Netz keine Bilder zu finden. Ob das Gericht einen Lokalaugenschein vorgenommen hat ist mir nicht bekannt. Auf unzensuriert wird behauptet, dass der Wirt seinen Gästen regelmässig Zugang zu seinem Laptop angeboten hätte.

Tatsache ist, dass die Nachricht vom Rechner und vom facebook-Account des Bierverkäufers abgeschickt wurde.

Wenn ich mit einem geborgten Auto zu schnell fahre, dann wird so lange der Zulassungsinhaber als Schuldiger geführt, bis dieser nachweisen kann, dass nicht er, sondern jemand anderer mit seinem Auto unterwegs war. Das selbe sollte für die Nutzung eines persönlichen Social Media Accounts gelten. Immerhin sind diese Accounts genauso Passwortgeschützt, wie das Auto über einen Schlüssel verfügt.

Alleine die Behauptung, es könnte jemand anderer gefahren sein, wäre im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung nicht ausreichend, um den Zulassungsinhaber schuldfrei zu stellen.

Nun ist es zwar verboten, zu schnell zu fahren, aber nicht, unbekannte Frauen mit privaten Nachrichten sexuell zu belästigen. Gäbe es dagegen eine rechtliche Handhabe hätte Frau Maurer ja keinen Anlass gehabt, diese Nachrichten zu veröffentlichen.

Die Frage, warum sie sie nicht anonymisiert veröffentlicht hat, beantwortet sich von selbst. Durch ein Publik machen anonymisierter Nachrichten – wie aktuell der Drohungen die sie seit der Urteilsveröffentlichung bekam – wird alleine die eigene Opferrolle unterstrichen, ohne irgendeinen negativen Aspekt für den Versender solcher Nachrichten. Warum also sollte irgendjemand dadurch davon abgehalten werden, weiter solche Nachrichten zu schicken? Es kann vermutlich sogar eher als Ansporn dienen, gerade jetzt, in der Gewissheit, dass man nicht zur Verantwortung gezogen werden kann für das Versenden öbszöner Nachrichten an Unbekannte.

Jetzt gehen wir einmal davon aus, der Bierverkäufer hätte diese Nachrichten tatsächlich nicht selbst geschrieben. Ist er dann nicht verpflichtet, bekanntzugeben, wer diese Nachrichten verschickt hat? Ist der Rufschädigende in diesem Fall nicht derjenige, der die Nachrichten unter falschem Namen geschickt hat?

Wie weit ist jemand für den Inhalt seiner Social Media Accounts verantwortlich? Gelten nur noch Nachrichten als persönlich geschickt, von deren Verfassen es eine Fotodokumentation gibt? Oder kann man davon ausgehen, dass das Benutzen eines passwortgeschützten Kontos ausschließlich durch dessen Inhaber geschieht?

Welche rechtliche Handhabe kann man schaffen, um solche Nachrichten insgesamt zu bekämpfen?

Ist es Anlassgesetzgebung, wenn das Erkennen einer Lücke im Gesetz der Anlass ist? Abgesehen davon, dass Anlassgesetzgebung als juristischer Begriff nicht existiert, ist letztendlich das Gesetz zu beurteilen und nicht der Anlass, der dazu geführt hat.

Auch ich bin für wohldurchdachte Gesetze. Aber das dürfte in diesem Fall nicht allzu schwierig sein, es bedürfte nur einer digitalen Kompetenz, die vorhandene Gesetze ergänzt um aktuelle Kommunikationsmittel.

Im digitalen Raum bleiben Frauen rechtlos

WordPress Tutorials

Weil ich nicht vorhabe, das Rad neu zu erfinden, hab ich einfach Google gefragt, was denn gerade so die interessantesten deutschsprachigen WordPress Tutorials im Netz sind. Hier findet ihr das Ergebnis.

Zuerst kommt natürlich der Ursprung allen WordPress-Wissens, die deutsche Version der wordpress.ORG Seite: de.wordpress.org/
Im Gegensatz zu wordpress.com kann man bei wordpress.org das CMS direkt selbst herunterladen findet alle freien Themes (Designs) und Plugins (Funktionserweiterungen) und natürlich auch eine komplette Dokumentation der aktuellen Ausgabe.
Bei wordpress.com wird das WordPress gehostet, es ist gleichzeitig ein Provider. Viele der Funktionen sind ähnlich aber manches funktioniert unterschiedlich in einer eigenen Installation. Die wichtigsten Grundfunktionen von .com kann man über das Plugin Jetpack in die eigene Version integrieren, braucht dazu jedoch auch einen registrierten Benutzer auf .com

Jetzt aber zum eigentlichen, nämlich zu den Tutorials die sich so im Netz finden.

Zuerst die allgemeinen umfassenden WordPress Tutorials bzw. Informationen:

Sehr übersichtlich finde ich z.b. die Basis-Info, die die Hamburger Kolleginnen von Elbnetz zur Verfügung gestellt haben: wp-schulung.de/wordpress-handbuch

Auch sehr schön strukturiert und etwas umfangreicher, mit vielen essentiellen Tipps ist das tutorial von keywordmonitor: keywordmonitor.de/wordpress-tutorial/

Auch das Magazin ct hat eine gute Übersicht zum Arbeiten mit WordPress herausgebracht: heise.de/ct/

Für die, denen es nur um das Bearbeiten und ändern von Inhalten geht, gibts es noch ein paar spezifischere Info-Seiten.

Hier zum Beispiel von strato, einem großen deutschen Provider: strato.de/wordpress-seiten-bearbeiten/

 

WordPress Tutorials

DSGVO: Hilfreiche Links zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Das bevorstehende Inkrafttreten der DSGVO am 25. 5. 2018 sorgt derzeit für viel Aufregung und Unsicherheit. Um zumindest ein wenig Licht in den Informationsdschungel zu bringen bringe ich hier eine Linksammlung zum Thema, mit speziellem Fokus auf EPU, aus der sich dann jede herausholen kann, was für sie wichtig ist.

Zum Einstieg einmal der gesamte Gesetzestexthttps://www.jusline.at/gesetz/dsgvo/gesamt

Die WKO hat sich das dankenswerterweise schon angesehen und auch ein paar Tipps parat. Zusätzlich werden auch – für Mitglieder kostenlose – Seminare zur DSVGO angeboten.

Ein schneller Einstig findet sich hier https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung.html
Eine praktische Checkliste für die eigenen Anwendungen hier https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung:-Checkliste.html

Was sich ändert ist, dass es keine DVR-Meldungen mehr an die Datenschutzbehörde braucht, sondern dass jedes Unternehmen eigenverantwortlich für die Datensicherheit sorgen muss. Datenverarbeitende Vorgänge müssen jetzt eigenständig überwacht und dokumentiert werden. Das heisst, dass dokumentiert sein muss, an welchen Orten personenbezogene Daten gespeichert werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Ebenso muss es eine nachvollziehbare Löschroutine für diese Daten geben.

Datenverarbeitende Vorgänge sind einerseits die offensichtlichen, bei denen von den Besuchern der Seite aktiv Daten eingegeben werden, z.B. der Einkauf über den Webshop oder ein Eintrag in den Newsletter.

Dazu kommen aber noch Vorgänge, die im Hintergrund laufen und oft von den Shop-Betreibern gar nicht beeinflusst werden können. So werden oft beim Provider die IP-Adressen der Besucher jeder dort gehosteten Website gespeichert.1 Auch bei anderen integrierten Zusatzdiensten, wie z.B. Bezahl-Lösungen muss man gut darauf achten, wie diese mit den Daten umgehen, die sie bekommen. Das hätte man natürlich immer schon tun sollen, aber ab Mai kann man geklagt werden, wenn man es nicht tut.

Da man bei externen Anbietern von integrierten Zusatzdiensten aber keinen direkten Einfluss darauf hat, wie mit den Daten umgegangen wird, empfiehlt es sich, einerseits auf etablierte Anbieter zurückzugreifen, die sich gewissenhaft um dieses Thema kümmern und andererseits in der Datenschutzerklärung auf die entsprechenden Seiten dieser Anbieter zu verlinken.
Beispiel: selbstgehostetes (nicht bei wordpress.com, sondern bei einem Provider in der EU) WordPress mit Mailchimp Integration und Woocommerce für den Shop.

Zuallererst ist darauf zu achten, dass die Seite über https erreichbar ist. Eigentlich immer, besonders jedoch dann, wenn von den Usern Daten eingegeben werden sollen.

Ritchie Pettauer hat auf seinem Blog eine gute Zusammenfassung geschrieben, was für Blogbetreiber relevant sein wird mit der neuen Verordnung: datenschmutz.net/dsgvo-checkliste-fuer-blogs/

Eine praktische Checkliste, worauf in WordPress-Setups zu achten ist, gibt es hier: datenschutz.org/wordpress-datenschutz/

Woocommerce selbst verbindet sich zu keinen anderen Servern, wenn es am eigenen Webserver installiert ist. Man muss jedoch darauf hinweisen, dass die für Geschäftsprozesse relevanten Daten selbstverständlich auf dem Server und im Backup gespeichert werden so wie eine Möglichkeit bieten, diese Daten verlässlich zu löschen.

Ein relevanter Prozess, der in jedem Webshop geschieht ist, dass ein Zahlungsanbieter kontaktiert wird und oft auch noch ein Zwischenhändler, der das entsprechende Plugin zu Verfügung stellt. (Paypal, Klarna, …)

Jeder Service, der in die Website integriert ist muss angegeben werden und die entsprechenden Bereiche dieser Firmen sollten verlinkt sein.

Wenn ein Newsletter über Mailchimp angeboten wird, sollte in der Erklärung darauf hingewiesen werden, dass man mit der Newsletter-Bestellung damit einverstanden ist, dass die Daten bei Mailchimp weiterverarbeitet werden. Und man kann auf dieses pdf, das die entsprechende Erklärung von Mailchimp enthält, (auf englisch), verlinken. Hier noch eine gute Info zum Einsatz von Mailchimp, von einem deutschen Datenschutz-Anwalt: datenschutz-guru.de/mailchimp/.

Ein wirklich superpraktischer Link ist dieser Datenschutzerklärungs-Generator. Hier können die verschiedenen Parameter der eigenen Website angegeben werden mit denen dann eine passende Datenschutzerklärung für die eigene Website generiert wird, die man einfach kopieren kann.

Ein lustiges Detail ist, dass die Cookie-Notiz, wie sie bisher verpflichtend war, Cookies betreffend eigentlich nicht mehr Pflicht ist, aber dafür inzwischen eine Notwendigkeit darstellt, um auf den Datenschutz der Seite hinzuweisen.

Die Einbindung von Social Sharing Buttons wie facebook, twitter oder Instagram macht man ohnehin am besten so, dass die Verbindung zu den sozialen Netzwerken erst nach einem Klick auf das Share-Icon aktiviert wird. Die Plugins, die ich dazu gefunden habe sind nicht die aktuellsten, ich bin dankbar für einen Hinweis auf ein besseres. Dieses hier hat bei mir auch mit der aktuellen Version von WP funktioniert:

Shariff Wrapper

tbc – dieser Beitrag ist noch nicht fertig. Er versteht sich auch nur als eine Sammlung von Links mit ein paar persönlichenGedanken dazu. Ich schließe jede Haftung für diese Informationen aus. Sie sollen nur als Starthilfe zur persönlichen Recherche und Meinungsbildung dienen.

Besonders lesenwert finde ich auch diesen Beitrag dazu:

DSGVO – Warum Google Fonts nicht von Google kommen sollten

 

https://www.dsb.gv.at/datenschutz-grundverordnung

 

1 https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-582-14-ip-adressen-personenbezogene-daten-verarbeitung-speicherung/

DSGVO: Hilfreiche Links zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Starsky – die schönsten Lichter der Nacht

Die wunderbare Julia Zdarsky aka X-Radz hat den Großteil der Bilder ihrer Projektionen auf einer Seite versammelt und ich durfte sie dabei unterstützen. Natürlich wächst die Seite immer weiter. nach Texten (ausserhalb der Bilder) wird man hier vergeblich suchen, die gibts auf einer anderen Seite …

„Starsky – die schönsten Lichter der Nacht“ weiterlesen

Starsky – die schönsten Lichter der Nacht

Nur einmal schnell die Welt retten …

Für ovos habe ich mich unter anderem um die Produktion der neuen Website des Entwicklungshilfeklubs gekümmert, damit jetzt auch alle online spenden können. Ein Besuch lohnt sich, und eine Spende an den Klub macht immer Sinn. Es werden weltweit ganz konkrete Projekte unterstützt, 100% der Spende gehen direkt an diese Projekte. Um den Klub bei seiner (großteils ehrenamtlichen) Arbeit zu unterstützen kann man aber auch einen Betrag für die Klubarbeit spenden.

„Nur einmal schnell die Welt retten …“ weiterlesen

Nur einmal schnell die Welt retten …

Das Geschäft mit der Liebe zur Kunst

Die Lord Jim Loge powered by monochrom hat sich der meistens fehlenden monetären Wertschätzung kreativer Leistungen angenommen und richtet naheliegenderweise ein Laufhaus für kreative Dienstleistungen ein. Ich habe dafür schnell einmal ein WordPress eingerichtet und die lässige Grafik von Anika Kronberger in ein Theme gecodet.

Creative Class Escorts

Das Geschäft mit der Liebe zur Kunst